November/Dezemberhilfe und der Überbrückungshilfe III ab Januar
In Zusammenarbeit mit der Landesvereinigung der Bauwirtschaft fassen wir eine sehr umfassende, aber gut erläuterte FAQ der Bundessteuerberater-Kammer bei, in der alle relevanten Fördervoraussetzungsfragen erläutert werden. Die Übersicht geht insbesondere auf die Unterschiede zwischen der November/Dezemberhilfe und der Überbrückungshilfe III ein.
Unternehmen, deren Schließung erst auf dem Beschluss vom 13. 12. 2020 beruht, gelten nicht als direkt Betroffene im Sinne der November- bzw. Dezemberhilfe.
Betriebe, die von der Schließung ab dem 16.12.2020 betroffen sind (u.a. körpernahe Dienstleistungen, also auch Friseure) haben die Möglichkeit, Überbrückungshilfe III zu beanspruchen – aber nicht ohne Einhaltung der Voraussetzung, dass ein Umsatzeinbruch von 30 % vorliegt.
Berechnungsgrundlage für den Umsatzeinbruch ist nach aktueller Auskunft aus dem BMF eine Monatsbetrachtung. Die vom ZDH angestrebte wochenweise Betrachtung wurde nicht umgesetzt. Damit muss natürlich auch der überproportionale Umsatz, der z.T. vor der Schließung erzielt wurde, berücksichtigt werden.
Es gibt offensichtlich das Missverständnis, dass z.B. Friseure die Möglichkeit haben, auch schon für den Dezember im Rahmen der Überbrückungshilfe III einen Fixkostenzuschuss ohne jede Berücksichtigung der Umsätze zu bekommen, die an den Tagen des Dezember erzielt wurden, an denen noch geöffnet war. Diese Annahme ist nicht richtig.
Das Missverständnis könnte sich daraus ergeben, dass die Politik oft erwähnte, es läge nun eine „verbesserte Überbrückungshilfe“ vor, die einen Betriebskostenzuschuss für alle ermögliche. Achtung: Hier ist die Neustarthilfe für Soloselbständige gemeint
Die Überbrückungshilfe III sieht eine Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 EUR auf 500.000 EUR und eine Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen vor. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Mio. EUR Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen.
Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
Auch die Frage, wer die Kosten für die Einschaltung der Steuerberater trägt, wird in den FAQ beantwortet: Der Antragsteller hat diese Kosten zu tragen.
Dateityp | Datei | Dateigröße | Download |
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20210105_bmf_u_bersicht_coronahilfen_fu_r_unternehmen_und_bescha_ftigte.pdf Hilfen des BMF für Unternehmen und Beschäftigte zu den aktuellen Unterstützungsmaßnahmen |
678 KB | Download | |
faq_bundesberatersteuerkammer_vom_17.12.2020.pdf FAQ zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ der Bundessteuerberater-Kammer |
442 KB | Download |
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