Neustarthilfe für Soloselbständige
Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen können, obwohl sie stark von der Corona Krise betroffen sind, können eine einmalig Neustarthilfe erhalten.
Gemeinsam mit der Landesvereinigung der Bauwirtschaft haben wir wichtige Informationen zusammengestellt.
In welcher Höhe wird gefördert?
Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines 6-monatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 EUR. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbstständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das 6-fache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.
Wie erfolgt die Auszahlung?
Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.
Wie können die Mittel verwendet werden?
Für die Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Antragstellung erfolgt ohne Einbindung prüfender Dritter. FAQs finden Sie unter nachfolgendem Link: FAQs von BMF und BMWi. Anträge können seit dem 16.2.2021 über dieses ELSTER-Antragsformular gestellt werden.
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