Autohaus unterliegt im Streit mit Umwelthilfe um Facebook- Werbung
Teilt ein Autohändler auf seiner Facebookseite den Post eines Autoherstellers, der ein konkretes Fahrzeug bewirbt, muss der Beitrag Angaben zu dem Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen enthalten. Das Landgericht Osna-brück hat mit einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil einer entsprechenden Klage der Deutschen Umwelthilfe stattgegeben. Die Umwelthilfe durfte zudem nach Ansicht des LG betroffene Autohäuser auch einzeln verklagen.
Werte über Kraftstoffverbrauch erst nach weiterem Klick
Die Umwelthilfe beanstandete einen durch das Autohaus auf seiner Facebookseite geteilten Post des Automobilherstellers: "Automobilherstellers X, Glänzende Nachrichten für alle Fahrzeugmodell Y Fans! Unser praktischer Fahrzeugmodell Y 1.2 Benziner konnte beim ADAC Autokosten-Check für Kleinwagen ein ... Mehr ansehen".
Die Werte über den offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie die CO2-Emissionen erschienen erst durch einen gesondert zu tätigenden Klick in einem weiteren Textfeld. Ferner erschien beim erstmaligen Aufrufen der Internetseite ein 25 Sekunden langes Video, bei dem nach 17 Sekunden ebenfalls die Angaben zum Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen angezeigt wurden.
Dieser Post wurde von 26 Autohäusern auf deren Internetseite geteilt. Der Kläger forderte die einzelnen Autohäuser wegen Verstoßes gegen die Regelungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) er-folglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf und erhob Klage.
Verbraucher-Benachteiligung durch Vorenthalten von Pflichtangaben
Das LG Osnabrück vertritt in seinem Urteil die Auffassung, dass der durch die Beklagte geteilte Post Angaben zu dem Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen enthalten müsse. In der Zusammenschau des Posts werde ein konkretes Fahrzeug-Modell eines ebenfalls benannten Herstellers beworben. Mit dem Vorenthalten von Pflichtangaben würden Verbraucher in ihrem gesetzlich geschätzten Informationsinteresse nicht nur unerheblich benachteiligt.
Gericht geht nicht von Gemeinschaftswerbung aus
Eine Gemeinschaftswerbung liege nach Ansicht der Kammer ebenso wenig vor. Die Voraussetzungen einer einheitlichen Inanspruchnahme seien aus dem Grund nicht gegeben. Darüber hinaus sei die einzelne Inanspruchnahme der Händler auch nicht wegen einer missbräuchlichen Generierung von Gebühren unzulässig.
Um die dem Verbraucherschutz dienende Kennzeichnungs- und Informationspflicht effektiv durchzusetzen, sei es erforderlich, sämtliche Verstöße in einzelnen Klageverfahren klären zu lassen. Anderenfalls wäre der Kläger, bei dem höchstrichterlich festgestellt ist, dass der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, gezwungen, seine Verpflichtung zur Marktüberwachung auf einzelne Verstöße zu konzentrieren und zu beschränken.
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