Artikel vom 06.01.2023 |
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Härtefallregelung zur Abmilderung der Energiepreissteigerungen
Gemeinsam mit der Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen e.V. fassen wir die Voraussetzun zur Abmilderung der Energiepreissteigerungen für Sie zusammen:
Wann erfülle ich die Voraussetzungen?
- Das antragstellende Unternehmen muss für Energie ( egal welche Form, also Gas, Öl etc.) im Zeitraumes Juli bis Dezember 2022 gegenüber dem Vorjahreszeitraum ( also in 2021) einen über die Verdopplung hinausgehenden Ausgabenanstieg von mindestens 3.000 EUR aufweisen- also eine Verdoppelung +“x“: x muss mindestens 3000 EUR betragen.
- Dieser Anstieg muss kausal auf die Folgen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine zurückzuführen sein – dies wird durch die Dokumentation der Energiekosten aber ausreichend dargelegt.
- Antragsberechtigt sind KMU-Betriebe entsprechend der EU-Definition, also mit max. 250 Beschäftigten.
- Zusätzlich muss der Antragssteller darlegen, dass das Unternehmen ohne eine Hilfe in seiner wirtschaftlichen Existenz absehbar bedroht oder massiv beeinträchtigt ist: Um dies nachzuweisen, soll auf einen negativen Cashflow abgestellt werden.
- Als Cashflow im Sinne dieser Richtlinie wird die Veränderung des Zahlungsmittelbestandes am 30. 11. 2022 gegenüber dem 1. 7. 2022 herangezogen. Zum Zahlungsmittelbestand werden sämtliche Barmittel, sämtliche Bankguthaben und sämtliche Geldersatzmittel (Schecks, Wechsel) des antragstellenden Unternehmens hinzugerechnet.
- Wann geht es los: Die Plattform zur Antragstellung wird von der NBank erst am 23. Februar 2023 geöffnet – allerdings kann natürlich bereits jetzt mit den Steuerberatern geklärt werden, inwieweit die Voraussetzungen im Betrieb überhaupt vorliegen.
Dateityp | Datei | Dateigröße | Download |
---|---|---|---|
docx | wirtschaftshilfe_kmu_niedersachsen.docx Wirtschaftshilfe KMU Niedersachsen |
34 KB | Download |
128_powerpoint_ha_rtefallhilfe_v1.1_final.pdf Präsentation: Härtefallhilfe |
332 KB | Download |
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